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Fonds

Geschlossene Fonds bündeln zumeist privates Kapital zur Realisierung größerer Investitionen, wie sie einzelnen Investoren allgemein nicht möglich sind. Neben in und ausländischen Immobilien sind die wesentlichen Zielmärkte Schiffs- und Flugzeugbeteiligungen, Private Equity, Neue Energien, Rohstoffe, der Lebensversicherungs – Sekundärmarkt sowie segmentübergreifende Portfoliofonds.

Geschlossene Fonds – in der Sprache des neuen Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) „Publikums AIF“ - sind stets unternehmerische Beteiligungen, zumeist in der Form einer GmbH & Co. KG, wo der Initiator eines Beteiligungsmodells Kommanditkapital einwirbt.
Dieses Kommanditkapital (Planeigenkapital) ist i.d.R. von vorneherein begrenzt. Ist das Planeigenkapital erreicht, wird der Fonds geschlossen. Auch aufgrund des üblicherweise langfristigen Planungshorizontes sind die Kündigungsmöglichkeiten der Anleger begrenzt. Eine ordentliche Kündigung ist oftmals erst nach 20 oder 30 Jahren möglich. Anleger, die sich von ihrer Beteiligung trennen möchten, sind somit generell auf einen Zweitmarkt angewiesen, um ihre Beteiligung veräußern zu können.

Üblicherweise stehen die Investitionsobjekte im Vorfeld fest. Stehen diese nicht oder nur zum Teil fest, spricht man von einem blind pool bzw. semi blind pool.

Das im Vorfeld definierte und begrenzte Kapital, der Charakter einer unternehmerischen Beteiligung sowie die stark eingeschränkten Kündigungsmöglichkeiten sind die wesentlichen Abgrenzungsmerkmale zu den offenen Fonds.

 

Mit der Umsetzung der europäischen AIFM Richtlinie in deutsches Recht in Form des KAGB zum 22. Juli 2013 verfolgt der Gesetzgeber die Absicht, den Markt der geschlossenen Fonds - den sogenannten „grauen Kapitalmarkt“ - stärker zu regulieren.

Das KAGB definiert sogenannte Alternative Investment Vermögen (AIF) und strukturiert den Markt durch Erlaubnispflichten für KVGen (Kapitalverwaltungsgesellschaften), Anforderungen an Risiko- und Liquiditätsmanagement, durch Berichts- und Bewertungspflichten, durch Anforderungen zu einer Verwahrstelle sowie durch Produktregeln. So müssen sogenannte „Publikums AIF“ grundsätzlich eine Risikostreuung aufweisen und die Aufnahme von Fremdkapital darf 60% der Gesamtinvestition nicht überschreiten.


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